Neubau droht Verkehrslärm zu reflektieren: Baugenehmigung angreifbar

Auf einem Nachbargrundstück soll neu gebaut werden – doch der Neubau droht den Verkehrslärm auf mein eigenes Grundstück zu reflektieren. Kann ich als Eigentümer dagegen vorgehen, wenn die Stadt dem Bauherrn trotzdem eine Baugenehmigung erteilt? Ja, sagt jetzt zumindest das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg – auch wenn keine Gesundheitsgefährdung drohen sollte.

Auf einem Nachbargrundstück soll neu gebaut werden – doch der Neubau droht den Verkehrslärm auf mein eigenes Grundstück zu reflektieren. Kann ich als Eigentümer dagegen vorgehen, wenn die Stadt dem Bauherrn trotzdem eine Baugenehmigung erteilt? Ja, sagt jetzt zumindest das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg – auch wenn keine Gesundheitsgefährdung drohen sollte.

Lüneburg. Eigentümer können gegen eine Baugenehmigung für einen Nachbarn vorgehen, wenn das Gebäude Verkehrslärm auf ihr Grundstück zu reflektieren droht. Der Bauherr muss auf den Lärmschutz der Nachbarn auch dann Rücksicht nehmen, wenn die Grenze zur Gesundheitsgefährdung insgesamt nicht überschritten wird. Das hat zumindest das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden (Beschluss vom 14.02.2019, Az.: 1 ME 135/18).

Der konkrete Fall spielte sich im niedersächsischen Wunstorf ab. Dort wehrten sich die Eigentümer eines Wohnhauses gegen ein Bauvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft. Dort soll eine neue Kinder- und Jugendpsychiatrie entstehen. Die Stadt hatte für das Projekt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäuderiegels erteilt. Die Eigentümer des Wohnhauses befürchten allerdings, das Gebäude werde Verkehrslärm auf ihr Grundstück reflektieren.

Das Haus liegt an einer viel befahrenen Eisenbahnstrecke und ist daher ohnehin bereits einer erhöhten Lärmbelastung ausgesetzt. Weiteren Lärm wollten die Eigentümer nicht ertragen müssen und zogen daher gegen die Baugenehmigung vor Gericht. Sie beantragten zunächst einen vorläufigen Rechtsschutz. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg gestand den Eigentümern das auch tatsächlich zu.

Lärmreflexion durch Fassade: Bauherr muss auf Nachbarn Rücksicht nehmen

Nach Prüfung der vorliegenden Gutachten kam das Gericht zwar zu dem Schluss, dass unklar bleibt, ob die Reflexionswirkung des Neubaus eine gesundheitsgefährdende Größenordnung annehmen würde. Dazu wäre eine Lärmgesamt-Dauerbelastung von mehr als 60 dB in der Nacht nötig. Doch selbst wenn diese Schwelle nicht überschritten würde, müsse der Bauherr auf den Lärmschutz für seine Nachbarn Rücksicht nehmen.

Das Gericht verwies darauf, dass in diesem Fall durch das Bauprojekt die letzte einigermaßen Lärmfreie Seite des betroffenen Wohnhauses in Mitleidenschaft gezogen werde. Zusätzliche Maßnahmen zum Schallschutz wären nach Angaben des Gerichts denkbar, etwa indem die Fassade mit einem schallschluckenden Putz gestaltet würde. Dergleichen plante der Bauherr bislang aber nicht. Deswegen sah das Gericht es als legitim an, wenn die betroffenen Eigentümer Einwände gegen die erteilte Baugenehmigung geltend machen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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