Es ist gar nicht so selten, dass ein Wohnungseigentümer mit einem Beschluss der Eigentümerversammlung unzufrieden ist. In diesem Fall kann eine Anfechtungsklage erhoben werden – allerdings nur innerhalb einer strengen Frist von einem Monat. Aber was ist, wenn ein Fehler des Gerichts die Zustellung der Klage verzögert? Der BGH nimmt hierbei die Kläger in die Pflicht.
Karlsruhe. Wer einen Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten will, muss binnen eines Monats Anfechtungsklage erheben. Wenn es bei der Zustellung der Klage durch einen Fehler des Gerichts zu Verzögerungen kommt, ist der klagende Wohnungseigentümer dafür verantwortlich, zeitnah bei Gericht nachzuhaken, um einen Ablauf der Frist zu verhindern. Wer mehrere Jahre geduldig auf das Gericht wartet, steht mit einer abgelaufenen Frist da. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 25.10.2024, Az.: V ZR 17/24).
Der Fall drehte sich um einen Wohnungseigentümer aus Düsseldorf, der mit einigen Beschlüssen der Eigentümerversammlung aus dem Jahr 2016 nicht einverstanden gewesen war. Zwei Tage nach der Versammlung reichte er beim Amtsgericht Düsseldorf eine Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse ein. Da war es Mitte Oktober. Mitte Dezember forderte das Amtsgericht den Kläger auf, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 366 Euro zu zahlen. Der Kläger kam der Aufforderung umgehend nach.
Geduldiger Kläger versäumte Frist
Doch dann wurde es still um die Sache: Aus nicht näher bekannten Gründen ging das Verfahren beim Amtsgericht unter. Der Kläger wartete geduldig – vier Jahre lang. Dann wurde es ihm doch zu bunt: Im Dezember 2020 hakte er beim Amtsgericht nach, was denn aus seiner Klage geworden wäre. Offenbar fiel dem Amtsgericht erst daraufhin auf, dass man die Sache verschwitzt hatte. Ende Januar 2021 stellte das Gericht die Klageschrift schließlich zu. Das war allerdings viel zu spät, wie sich herausstellen sollte.
Sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht wies die Klage ab. Sie verwiesen auf § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Wahrung einer Frist durch die Zustellung einer Klage bereits dadurch geschieht, dass der Antrag oder die Erklärung eingeht - wenn die Zustellung dann demnächst erfolgt. Von „demnächst“ könne aber nicht mehr die Rede sein, wenn sich die Zustellung um vier Jahre verzögert, befand das Landgericht. Dagegen zog der Wohnungseigentümer vor den Bundesgerichtshof (BGH) und verlor auch dort.
Gericht vergisst Klage: Kläger muss nachhaken
Die Bundesrichter stellten zwar fest, dass das Amtsgericht die Klage auf die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses hin hätte zustellen müssen, was es nicht getan hatte. Ein klarer Fehler des Gerichts. Allerdings befand der BGH, dass der Kläger in solch einem Fall verpflichtet ist, nachzuhaken. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat müsste ein klagender Wohnungseigentümer spätestens innerhalb eines Jahres beim Gericht nachhaken, wenn die Klage nicht zugestellt wird.
Das gilt nach Ansicht der Bundesrichter auch dann, wenn der Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt wurde. Dieser Umstand verhindert nicht den Ablauf der Frist. Zur Begründung hieß es in Karlsruhe, für die ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen müsse Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gewährleistet werden. Das würde untergraben, wenn Beschlüsse auch Jahre später noch angefochten werden könnten.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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