Corona-Regeln in NRW: Eigentümerversammlungen sind möglich

Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert über eine wichtige Klarstellung der Landesregierung: Seit heute, 10. November, gilt in NRW eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Darin hat das Land auf Bitten von Haus & Grund Rheinland Westfalen in § 13 Abs. 2 Ziff. 3 explizit klargestellt: Wohnungseigentümer dürfen ihre Versammlungen auch im November durchführen.

Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert über eine wichtige Klarstellung der Landesregierung: Seit heute, 10. November, gilt in NRW eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Darin hat das Land auf Bitten von Haus & Grund Rheinland Westfalen in § 13 Abs. 2 Ziff. 3 explizit klargestellt: Wohnungseigentümer dürfen ihre Versammlungen auch im November durchführen.

Düsseldorf. Wohnungseigentümer können trotz der geltenden Corona-Schutzverordnung in NRW auch im November Eigentümerversammlungen abhalten. „Die Landesregierung hat jetzt klargestellt: Sitzungen von Wohnungseigentümergemeinschaften sind in NRW mit bis zu 20 Personen als Präsenzveranstaltung erlaubt. Das umfasst Eigentümerversammlungen und Beiratssitzungen“, berichtet Konrad Adenauer. Der Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen ergänzt: „Es gibt auch Eigentümergemeinschaften, die größer sind. Bei mehr als 20 und bis zu 250 Teilnehmern ist eine behördliche Genehmigung nötig, um die Versammlung im November abhalten zu dürfen.“

Dabei muss begründet werden, warum die Versammlung im November als Präsenzveranstaltung und mit der vorgesehenen Teilnehmerzahl stattfinden muss. „Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist eine Eigentümerversammlung grundsätzlich als Präsenzveranstaltung durchzuführen“, erläutert Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. „Erst am 1. Dezember tritt das neue Wohnungseigentumsrecht in Kraft, das dann nach Beschluss der Eigentümer eine Teilnahme an der Präsenzsitzung auch per elektronischer Kommunikation erlaubt, wenn ein Teilnehmer das möchte.“

Rechtssicherheit hergestellt: Wohnungseigentümer bleiben handlungsfähig

Die Versammlungen sind für Wohnungseigentümer sehr wichtig, um etwa notwendige Instandhaltungsmaßnahmen beschließen zu können. „Viele Eigentümergemeinschaften hatten ihre Versammlungen im Frühjahr auf den Herbst verschoben und müssen sie vor dem Jahreswechsel durchführen, um nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen“, berichtet Amaya. Gleichwohl müssten die Eigentümer für die Versammlung auch einen geeigneten Ort finden, normalerweise wählen sie dafür Restaurants. „Rein rechtlich gesehen dürfen Gastronomen dank einer Ausnahmeregelung auch im November Räume dafür bereitstellen“, sagt Amaya. Er hoffe, dass sich in der Praxis auch entsprechende Angebote finden werden.

In der bis gestern gültigen Fassung der Corona-Schutzverordnung fehlte das entscheidende Wort „Wohnungseigentümergemeinschaften“ in der Aufzählung erlaubter Versammlungen unter § 13. Die klarstellende Ergänzung erfolgte auf Vorschlag von Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. „Nun haben die Wohnungseigentümer im Land Rechtssicherheit und bleiben handlungsfähig“, freut sich Konrad Adenauer.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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